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§ 146 Absatz 1 Nummer 1 VAG
1.
die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
§ 146 Absatz 1 Nummer 2 VAG
2.
die Alterungsrückstellung nach
§ 341f
des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,
Verweis auf
§ 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 VAG
von
§ 153 Absatz 2 Satz 1 VAG