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§ 140 Absatz 4 VAG
(4)
1
Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.
Fußnote
(+++
§ 140 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 151 Abs. 1
+++)
(+++
§ 140 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 237 Abs. 3 Nr. 6
+++)
(+++
§ 140 Abs. 2, 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 222 Abs. 4 Satz 3
+++)
Verweis auf
§ 140 Absatz 4 VAG
von
§ 145 Absatz 2 Satz 4 VAG