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§ 145 Absatz 3 VAG
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung festzulegen.
Verweis auf
§ 145 Absatz 3 VAG
von
§ 140 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VAG