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§ 139 Absatz 1 VAG
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.
Verweis auf
§ 139 Abs. 1 VAG
von
§ 139 Absatz 4 Satz 4 VAG