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§ 127 Absatz 1 VAG
(1)
1
Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Mindestumfang nach
§ 125 Absatz 2
, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich dem Sicherungsvermögen zuzuführen.
2
Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsentgelten gestellt werden muss.
Verweis auf
§ 127 Absatz 1 VAG
von
§ 129 Absatz 2 Satz 3 VAG