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§ 341e Absatz 2 Nummer 1 HGB
1.
für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellt (Beitragsüberträge);
Verweis auf
§ 341e Absatz 2 Nummer 1 HGB
von
§ 126 Absatz 4 Satz 1 VAG