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§ 27 Absatz 2 Nummer 1 VAG
1.
eine eigenständige Bewertung des Solvabilitätsbedarfs unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der festgelegten Risikotoleranzlimite und der Geschäftsstrategie des Unternehmens,
Verweis auf
§ 27 Absatz 2 Nummer 1 VAG
von
§ 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b VAG