Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1008 BGB
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der
§§ 1009 bis 1011
.
Verweis auf
§ 1008 BGB
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauGB