§ 97 Absatz 3 VAG
(3) 1Der Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung hat mindestens die folgenden Risiken abzudecken:
1.
das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,
2.
das lebensversicherungstechnische Risiko,
3.
das krankenversicherungstechnische Risiko,
4.
das Marktrisiko,
5.
das Kreditrisiko und
6.
das operationelle Risiko.
2Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken. 3Es umfasst jedoch weder Reputationsrisiken noch Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben.