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§ 1008 BGB
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der
§§ 1009 bis 1011
.
Verweis auf
§ 1008 BGB
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB