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§ 112 Absatz 2 VAG
(2)
1
Die
§§ 115 bis 121
sind entsprechend anzuwenden; dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells ist Rechnung zu tragen.
2
Darüber hinaus muss
1.
die sich aus dem Modell ergebende Solvabilitätskapitalanforderung dem Risikoprofil des Versicherungsunternehmens besser Rechnung tragen als die nach der Standardformel berechnete Solvabilitätskapitalanforderung und
2.
das Modell
a)
den Grundsätzen der
§§ 96 bis 98
entsprechen sowie
b)
vollständig in die Standardformel für die Solvabilitätskapitalanforderung integrierbar und in seinem Aufbau mit den
§§ 96 bis 98
konsistent sein.
Verweis auf
§ 112 Absatz 2 VAG
von
§ 111 Absatz 4 Satz 1 VAG