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§ 109 Absatz 1 VAG
(1)
1
Versicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn Art, Umfang und Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unverhältnismäßig ist, von dem Versicherungsunternehmen insoweit die Anwendung der Standardberechnung zu verlangen.
2
Die vereinfachten Berechnungen müssen gemäß
§ 97 Absatz 2
kalibriert werden.
Verweis auf
§ 109 Absatz 1 VAG
von
§ 100 Absatz 4 Satz 1 VAG