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§ 162 VAG
§ 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie sind
§ 141 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 145 Absatz 4
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 162 VAG
von
§ 88 Absatz 3 Satz 2 VAG