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§ 70 Absatz 1 Satz 4 VAG
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In dem Antrag ist die Behörde anzugeben, die künftig die Kapitalausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaaten überwachen soll (gewählte Aufsichtsbehörde); die Wahl der Aufsichtsbehörde ist zu begründen.
Verweis auf
§ 70 Absatz 1 Satz 4 VAG
von
§ 73 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 VAG