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§ 122 Absatz 2 VAG
(2)
1
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der in Absatz 1 genannten Mindestkapitalanforderung festzulegen; dabei sind Artikel 129 Absatz 1 bis 3 der
Richtlinie 2009/138/EG
, delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission gemäß Artikel 130 der
Richtlinie 2009/138/EG
und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 300 der
Richtlinie 2009/138/EG
zu beachten.
2
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
3
Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Verweis auf
§ 122 Absatz 2 VAG
von
§ 69 Absatz 2 Satz 4 VAG