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§ 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 VAG
1.
durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzstaats des übernehmenden Versicherungsunternehmens der Nachweis geführt wird, dass dieses nach der Übertragung ausreichende anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung hat,
Verweis auf
§ 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 VAG
von
§ 63 Absatz 4 Satz 1 VAG