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§ 6 Absatz 2 Nummer 7 GwG
7.
die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit diese Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Verweis auf
§ 6 Absatz 2 Nummer 7 GwG
von
§ 53 Absatz 2 Satz 1 VAG