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§ 48b Absatz 4 VAG
(4)
1
Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird.
2
§ 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1
bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 48b Absatz 4 VAG
von
§ 48c Absatz 1 Satz 5 VAG