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§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GewO
b)
die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Versicherungsvermittler Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte erhält oder verwendet,
Verweis auf
§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GewO
von
§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VAG