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§ 123 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
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Versicherungsunternehmen haben die Mindestkapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen und das Berechnungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.
Verweis auf
§ 123 Absatz 1 Satz 1 VAG
von
§ 45 Absatz 1 Satz 2 VAG