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§ 294 Absatz 2 Satz 3 VAG
3
Dabei berücksichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
§ 294 Absatz 2 Satz 4 VAG
4
Im Fall außergewöhnlicher Bewegungen an den Finanzmärkten berücksichtigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.
Verweis auf
§ 294 Absatz 2 Satz 3 und 4 VAG
von
§ 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VAG