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§ 294 Absatz 1 VAG
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen.
Verweis auf
§ 294 Absatz 1 VAG
von
§ 43 Absatz 1 Satz 1 VAG