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§ 318 Absatz 1 Satz 4 HGB
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Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen.
Verweis auf
§ 318 Absatz 1 Satz 4 HGB
von
§ 36 Absatz 1 Satz 4 VAG