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§ 356 VAG
§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8
1
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7
ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.
2
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt.
Verweis auf
§ 356 VAG
von
§ 35 Absatz 5 Satz 3 VAG