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§ 188 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
§ 195 Absatz 3 VAG
(3) Die oberste Vertretung kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen verlangt, dem zu entsprechen.
Verweis auf
§ 188 Absatz 1 Satz 1 und § 195 Absatz 3 VAG
von
§ 33 Absatz 1 Satz 1 VAG