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§ 81 Nummer 2 VAG
2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
Verweis auf
§ 81 Nummer 2 VAG
von
§ 26 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a VAG