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§ 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c VAG
c)
sofern die Inhaber der bedeutenden Beteiligungen Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
§ 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c VAG
c)
sofern die Inhaber der bedeutenden Beteiligungen Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
Verweis auf
§ 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d VAG
von
§ 20 Satz 1 VAG