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§ 63 Absatz 1 Satz 2 VAG
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Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind;
§ 13 Absatz 4, 5 und 7 Satz 1
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 63 Abs. 1 Satz 2 VAG
von
§ 13 Absatz 7 Satz 5 VAG