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§ 5 Absatz 2 VAG
(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die
§§ 12, 13, 178 Absatz 4
, die
§§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3
, die
§§ 234g und 235
, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der
§§ 305, 306 und 310
, soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach den
§§ 305 und 306
durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.
§ 222 Absatz 2 VAG
(2)
1
Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist, ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten Bestandes an Erstversicherungsverträgen mit den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen erforderlichen Vermögensgegenständen auf den zuständigen Sicherungsfonds an;
§ 13
ist nicht anzuwenden.
2
Die Anordnung entfaltet hinsichtlich der betroffenen Vermögenswerte dingliche Wirkung.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2, § 222 Abs. 2 VAG
von
§ 13 Absatz 7 Satz 5 VAG