§ 318 Absatz 3 VAG
(3) 1Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse abrufbar sein.
Fußnote
(+++ § 318 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 159 Abs. 1 Satz 2 +++)