Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 293 Absatz 4 VAG
(4)
1
Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist und die nicht bereits der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 293 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4
u.
§ 292 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 293 Absatz 4 VAG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VAG