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§ 66 Absatz 2 Satz 2 UrhG
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Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (
§ 138
) angemeldet wird.
Verweis auf
§ 66 Abs. 2 Satz 2 UrhG
von
§ 138 Absatz 1 Satz 1 UrhG