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§ 85 Absatz 1 Nummer 1 BauGB
1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
Verweis auf
§ 85 Absatz 1 Nummer 1 BauGB
von
§ 12 Absatz 3 Satz 3 BauGB