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§ 137d UrhG
§ 137d Computerprogramme
(1)
1
Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind.
2
Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (
§ 69c Nr. 3
) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2)
§ 69g Abs. 2
ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
Verweis auf
§ 137d UrhG
von
§ 137e Absatz 2 Satz 3 UrhG