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§ 27 Absatz 1 Satz 2 UrhG
2
Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden.
§ 27 Absatz 1 Satz 3 UrhG
3
Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
Verweis auf
§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UrhG
von
§ 137e Absatz 2 Satz 2 UrhG