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§ 120 Absatz 2 UrhG
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 126 Absatz 1 Satz 3 UrhG
3
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Verweis auf
§ 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 UrhG
von
§ 128 Absatz 1 Satz 2 UrhG