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§ 78 Absatz 1 Nummer 2 UrhG
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
Verweis auf
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG
von
§ 125 Absatz 4 Satz 1 UrhG