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§ 95d Absatz 2 Satz 1 UrhG
(2)
1
Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach
§ 95b Abs. 2
mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen.
Verweis auf
§ 95d Abs. 2 Satz 1 UrhG
von
§ 111a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UrhG