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§ 77 Absatz 1 UrhG
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
§ 77 Absatz 2 Satz 1 UrhG
(2)
1
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§ 78 Absatz 1 Nummer 1 UrhG
1.
öffentlich zugänglich zu machen (
§ 19a
),
§ 78 Absatz 1 Nummer 2 UrhG
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
Verweis auf
§ 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG
von
§ 92 Absatz 1 Satz 1 UrhG