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§ 47 Absatz 2 Satz 2 UrhG
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Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Verweis auf
§ 47 Abs. 2 Satz 2 UrhG
von
§ 87 Absatz 4 Satz 1 UrhG