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§ 74 Absatz 2 Satz 2 UrhG
2
Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt.
§ 74 Absatz 2 Satz 3 UrhG
3
Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden.
Verweis auf
§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 UrhG
von
§ 80 Absatz 2 Satz 1 UrhG