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§ 8 Absatz 2 Satz 3 UrhG
3
Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
§ 8 Absatz 3 UrhG
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
§ 8 Absatz 4 UrhG
(4)
1
Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (
§ 15
) verzichten.
2
Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären.
3
Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
Verweis auf
§ 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 UrhG
von
§ 80 Absatz 1 Satz 3 UrhG