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§ 78 Absatz 3 UrhG
(3)
1
Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten.
2
Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
§ 78 Absatz 4 UrhG
(4)
§ 20b
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 78 Abs. 3 und 4 UrhG
von
§ 79 Absatz 1 Satz 2 UrhG