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§ 69 UrhG
§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Verweis auf
§ 69 UrhG
von
§ 70 Absatz 3 Satz 2 UrhG