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§ 28 Absatz 2 UrhG
(2)
1
Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen.
2
§ 2210
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 28 Abs. 2 UrhG
von
§ 66 Absatz 3 Satz 1 UrhG