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§ 60e Absatz 5 UrhG
(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.
Verweis auf
§ 60e Absatz 5 UrhG
von
§ 60g Absatz 2 Satz 1 UrhG