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§ 54h Absatz 3 UrhG
(3)
1
Für Mitteilungen nach
§ 54b Abs. 3 und § 54e
haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen.
2
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
Verweis auf
§ 54h Abs. 3 UrhG
von
§ 54e Absatz 1 Satz 1 UrhG