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1Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach
§ 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
2Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den
§§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.
3Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
4Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach
§ 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden.
5§ 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.
6Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.