Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 32d Absatz 1 UrhG
(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.
§ 32d Absatz 2 UrhG
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit
1.
der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder
2.
die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.
Verweis auf
§ 32d Absatz 1 und 2 UrhG
von
§ 32e Absatz 1 Satz 1 UrhG