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§ 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB
4
Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach
§ 11
oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden.
Verweis auf
§ 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB
von
§ 4c Satz 1 BauGB